Parkausweise für Behinderte

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Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder blinde Menschen (Merkzeichen "Bl") können besondere Parkausweise beantragen. Diese berechtigen, auf gesondert gekennzeichneten Stellflächen zu parken, den sogenannten allgemeinen Sonderparkplätzen für Behinderte (durch die Zeichen 314 und 315 StVO und einem Zusatzschild mit einem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet). Die Parkerlaubnis setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Fahrzeug selbst lenkt; es muss jedoch eine Fahrt sein, die der Beförderung des behinderten Menschen dient.

Weitere Informationen finden Sie beim Bayerischen Behördenwegweiser




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