Genehmigungsfreistellung

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Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind. Das Bauvorhaben muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und darf den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften nicht widersprechen.

Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen (3-fach) bei der Gemeinde einrzureichen. Die Gemeinde legt eine Fertigung der Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde vor. Spätestens mit der Vorlage bie der Gemeinde benachrichtigt der Bauherr die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von dem Bauvorhaben.

Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll darf der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen.

Weitere Informationen finden Sie auch beim Bayer. Behördenwegweiser.

 




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