Auskunftssperre

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Übermittlungs- und Auskunftssperre

Der Gesetzgeber erlaubt die Weitergabe von personenbezogenen Daten für Auskunftszwecke an Dritte.

Er gibt Ihnen aber auch die Möglichkeit, dieser Weitergabe zu widersprechen. Die Weitergabe von Daten an Auskunftssuchende im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft umfasst jedoch lediglich den Familiennamen, den Vornamen sowie die Anschrift. Diese Angaben stehen meist auch im Telefonbuch.

Es gibt zwei Möglichkeiten, der Weitergabe Ihrer gespeicherten Daten im Melderegister oder Teilen davon zu widersprechen. Folgende Anträge können online gestellt werden:

  • Übermittlungssperren nach dem BMG: Sie können ohne weitere Angaben von Gründen den dort aufgeführten Datenübermittlungen jederzeit widersprechen. Der Widerspruch ist unbefristet bzw. bis auf Widerruf gültig. Folgende Übermittlungssperren können eingetragen werden:

 

    1. Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
    2. öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
    3. Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u.a.
    4. Alters- / Ehejubiläen
    5. Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage

 

  • Auskunftssperre nach dem BMG: Sie können eine vollständige Auskunftssperre über Ihre gespeicherten Daten im Melderegister beantragen, sofern Sie hierfür entsprechende Gründe nachweisen können (z.B. Gefahr für Leib und Leben).


Was wird benötigt?
Es muss der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift eingegeben werden. Bei der Antragstellung wird ein PDF-Formular erzeugt. Dieses muss ausgedruckt und unterschrieben bei der Verwaltungsgemeinschaft Syrgenstein im Rathaus, Zimmer 4 eingereicht werden.

Der Eintrag einer Übermittlungs- oder Auskunftssperre ist kostenlos.


hier gelangen Sie zum Antragsformular (Rathaus online)




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