Baurecht

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Untere Bauaufsichtsbehörde und damit Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Dillingen (Zentrale: Tel. 09071/51-0).

Bauanträge sind gem. Art. 64 BayBO bei der Verwaltungsgemeinschaft Syrgenstein für die Mitgliedsgemeinden Bachhagel, Syrgenstein und Zöschingen einzureichen. Diese legt die Bauanträge nach der Behandlung im zuständigen Organ (Gemeinderat, Bauausschuss) mit ihrer Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde vor.

Über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften (z.B. Bebauungsplänen) entscheiden bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinden.

Die Bauanträge bzw. Anträge auf Befreiungen sind 10 Werktage vor der jeweiligen Sitzung des Gemeinderates in Bachhagel und Zöschingen bzw. des Bau- und Umweltausschusses in Syrgenstein einzureichen, damit diese geprüft und bearbeitet und in der Sitzung bheandelt werden können.

Zu den Sitzungsterminen gelangen Sie hier:

Bachhagel, Syrgenstein, Zöschingen

Genehmigungsfreistellung
Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, die keine Sonderbauten sind. Das Bauvorhaben muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und darf den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften nicht widersprechen.
Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen (3-fach) bei der Gemeinde einrzureichen. Die Gemeinde legt eine Fertigung der Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde vor. Spätestens mit der Vorlage bie der Gemeinde benachrichtigt der Bauherr die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von dem Bauvorhaben.
Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll darf der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen.

Abstandsflächen:
Für den Bereich der Gemeinden Bachhagel, Syrgenstein und Zöschingen gelten die Abstandsflächen entsprechend Art. 6 BayBO. Die Gemeinden haben keine Satzungen zu abweichenden Abstandsflächentiefen erlassen (Art. 81 Abs 1 Nr. 6 BayBO).

Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.




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