Wohngeld

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Der Staat kann einkommensschwachen Bürgern bei ihren Wohnkosten eine finanzielle Hilfe leisten. Dieses Wohngeld wird als Zuschuss gezahlt. Einen Mietzuschuss erhalten auf Antrag beispielsweise Mieter einer Wohnung, Untermieter oder Heimbewohner. Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbstgenutzten Wohnraum beantragen.

 

Voraussetzungen

Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab: von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, von der Höhe des Gesamteinkommens und von der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung. Empfänger von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder von Sozialhilfe erhalten kein Wohngeld, wenn die Kosten der Unterkunft bereits bei der Berechnung dieser Leistung eingeflossen sind.

 

Antrag und Nachweise

Das Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet. Antragsformulare sind beim Landratsamt Dillingen bzw. im Internet unter www.landkreis-dillingen.de sowie auf unserer VGem.-Geschäftsstelle im Zimmer 5, EG erhältlich.

Beim Landratsamt Dillingen ist auch der Antrag mit den erforderlichen Nachweisen einzureichen. Zu diesen Nachweisen gehören unter anderem die Bescheinigungen über das Jahreseinkommen, über die Rente, über die Miete oder die Belastungen. Zu den Belastungen gehören bestimmte Ausgaben für Tilgung und Zinsen sowie für Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten.

Sie können den ausgefüllten Antrag auch auf der VGem.-Geschäftsstelle, Zimmer 5, EG, abgeben. Wir leiten diesen dann für Sie an das Landratsamt Dillingen weiter.

 

Bewilligung

Über den Antrag entscheidet das Landratsamt Dillingen (Wohngeldbehörde) mit einem schriftlichen Bescheid. Bewilligt wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.

Bei der Wohngeldbehörde werden auch nähere Auskünfte erteilt und konkrete Fragen beantwortet, Tel. 0 90 71 / 51 – 2 55 (Mietzuschuss) od. Tel. 0 90 71 / 51 – 2 54 (Lastenzuschuss). Bewilligt wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.

 




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