Sondernutzungserlaubnisse
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Eine Sondernutzung liegt vor, wenn öffentlicher Straßengrund über den Gemeingebrauch (Gehen, Fahren, Parken) hinaus genutzt wird. Eine solche Sondernutzung bedarf nach Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) der Erlaubnis und darf erst nach Erteilung der Erlaubnis ausgeübt werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie beim Bayerischen Behördenwegweiser.
Typische Beispiele für erlaubnispflichtige Sondernutzungen (nicht abschließend):
-Aufstellung Container, Bauwagen, Autokran etc. auf einer öffentlichen Grünfläche oder Parkplatz
-Plakatierung
-Straßenfeste
-Veranstaltungen auf öffentlicher Straße
-etc.
Sondernutzung im Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Anordnungen und Erlaubnissen nach der Straßenverkehrsordnung:
Gerade bei Baumaßnahmen, bei denen die öffentliche Verkehrsfläche durch die Baustelle beeinträchtigt wird, oder durch auf der Verkehrsfläche abgestellte Gerätschaften, wird die Sondernutzungserlaubnis regelmäßig mit einer verkehrsrechtlichen Anordnung verbunden. In diesem Fall muss die Sondernutzungserlaubnis nicht separat beantragt werden. Mit Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung gilt sie als erteilt.
Vorraussetzungen:
-Vorlage des schriftlichen Antrages (siehe Formulare) mindestens 5 Werktage vor Beginn der Maßnahme
-ggf. Lageplan je nach Sachverhalt
Gebühren für die Sondernutzungserlaubnis:
Aufstellung Container, Bauwagen, Autokran etc. auf einer öffentlichen Grünfläche oder Parkplatz
Regelplan | bis 4 Wochen | ab 4 Wochen bis max. 3 Monate | Auslagen |
BI/1-17; BII/1-9 | 15,00 € | 30,00 € | 2,50 € |
Verspätete Zustellung | zzgl. 20,00 € |
Plakatierung pro Gemeinde 20,00 €
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